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Prozesskostenhilfe Antrag

Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

10. Juni 2019

Was ist Prozesskostenhilfe? In diesem Beitrag stellen wir dir die Prozesskostenhilfe und die Beratungshilfe vor. Wir erklären dir außerdem, wo der Unterschied zwischen unserem Sofort-Rechsschutz und der Prozesskostenhilfe bzw. der Beratungshilfe liegt.

 

Prozesskostenhilfe und Sofort-Rechtsschutz: die Kosten eines Gerichtsverfahrens

 

Das Anwalts- und Gerichtskosten kein Schnäppchen sind und die Kosten eines Prozesses sich gut und gerne mal zu einer stattlichen Summe anhäufen, ist wohl für niemanden ein Geheimnis. Unsere Mission hier bei iubel ist es, dass du dich davon nicht abschrecken lässt. Mit unserem Sofort-Rechtsschutz hängt der Zugang zu deinem Recht nicht mehr davon ab, ob du dir eine Klage leisten kannst.

Falls du unseren Sofort-Rechtsschutz noch nicht angefragt haben solltest, kannst du hier kostenlos eine Anfrage stellen. Unser Sofort-Rechtsschutz funktioniert ohne Vertragsbindung oder Mindestlaufzeit. Übernehmen wir deinen Fall, tragen wir das Kostenrisiko deines Prozesses. Wenn du den Fall verlierst, bedeutet das, dass wir sowohl die Gerichts- und Verfahrenskosten als auch deine und die Anwaltskosten deines Gegners übernehmen. Anders als bei der Prozesskostenhilfe hängt unsere Finanzierung nicht von deiner wirtschaftlichen Situation ab. Schau doch mal auf unserer Homepage für mehr Infos vorbei.

In seltenen Fällen kann es allerdings vorkommen, dass wir dir nicht weiterhelfen können. Das liegt meistens daran, dass dein Fall mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist und am Ende – nach Abzug unserer Beteiligung – voraussichtlich kein ausreichender Vorteil mehr für dich verbleiben würde. Sollte dies bei dir der Fall sein, solltest du über die Prozesskostenhilfe nachdenken, kurz auch "PKH" genannt.

 

Was ist Prozesskostenhilfe?

 

Aufgrund finanzieller Not sollte heute niemand mehr auf sein Recht verzichten müssen. Das findet auch der Gesetzgeber und hat in § 114 ZPO die Prozesskostenhilfe (PKH) gesetzlich geregelt. Mit der Prozesskostenhilfe gewährt der Staat finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren. Allerdings ist dies natürlich an einige Voraussetzungen geknüpft. Zunächst gilt es zu beachten, dass die Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht beantragt werden muss. In der Regel übernimmt dies dein Anwalt.

 

Voraussetzungen für der Gewährung von Prozesskostenhilfe 

 

Die antragstellende Partei muss bedürftig sein, um Prozesskostenhilfe zu erhalten. Nach § 114 ZPO gilt eine Partei als bedürftig, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Bedürftigkeit muss im Antrag z.B. durch Lohnbescheinigungen, Hartz IV-Bezüge, usw. dargelegt werden.  Auch anrechenbares Einkommen oder einsetzbares Vermögen können bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage berücksichtigt werden.

Es muss eine hinreichende Aufsicht auf Erfolg geben. Hierzu erfolgt eine „Vorprüfung“ durch das Gericht. An die Erfolgsaussichten werden im Rahmen der Prozesskostenhilfe in der Regel aber keine allzu strengen Maßstäbe angelegt. Für gewöhnlich reicht es aus, wenn wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Antragsteller den Prozess gewinnen kann.

Der Prozess darf nicht mutwillig sein. Das ist er, wenn trotz bestehender Erfolgsaussichten, eine wirtschaftlich besser gestellte und verständige Person die Klage dennoch nicht erheben würde – z.B. bei unverhältnismäßig hohen Prozesskosten im Verhältnis zum erreichbaren Ziel.  

 

Umfang der Prozesskostenhilfe

 

Wird dem Antrag stattgegeben, ist die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Verfahrenskosten sowie den Gebühren für den eigenen Anwalt befreit - oder sie zahlt sie nach dem Prozess in Raten zurück. Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind. Auch die Kosten des gegnerischen Anwalts, die beim Verlieren des Verfahrens anfallen, bleiben unberührt von der Prozesskostenhilfe. Heißt: die gegnerischen Kosten sind trotz Prozesskostenhilfe von dir selbst zu tragen. Gewinnt die Partei, die Prozesskostenhilfe erhalten hat, muss die gegnerische Seite Verfahrens- und Anwaltskosten tragen.

Im Falle eines Vergleichs ist Vorsicht geboten: Hier ist darauf zu achten, bei Gericht zu beantragen, die Prozesskostenhilfe auch auf die Kosten des Vergleichs zu erstrecken.

 

Und die Beratungshilfe? 

 

Nicht zu verwechseln mit der Prozesskostenhilfe ist die Beratungskostenhilfe. Die Beratungskostenhilfe beschränkt sich auf die Kosten, die bei einer außergerichtlichen Beratung eines Rechtsanwalts anfallen. Hierzu muss ein Beratungshilfeschein beim zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Wohnsitz liegt) beantragt werden. Danach wird geprüft, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist und ob der Antragssteller aufgrund wirtschaftlicher Umstände nicht in der Lage ist, die finanziellen Mittel aufzubringen.

Mit dem Beratungshilfeschein kannst du dich dann bei einem Anwalt deiner Wahl beraten lassen. Dieser darf dann höchstens 15 € von dir verlangen und rechnet alle weiteren Kosten bei der Landeskasse ab.

 

Weitere Informationen zu Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe sowie Anträge findest du auf dem Justizportal deines Bundeslandes oder unter:

https://justiz.de/formulare/index.php

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