Das der Kündigungsschutzklage zugrundeliegende Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Arbeitgeber ab einer bestimmten Größe. Es sind mindestens zehn Beschäftigte (basierend auf der zusammengerechneten Arbeitszeit) erforderlich, damit das Kündigungsschutzgesetz eingreift. Zudem gilt das Gesetz erst ab einer Beschäftigungszeit von mindestens sechs Monaten ab Unterzeichnung des Arbeitsvertrags.
Ein plausibler Grund für die Kündigung kann verhaltens-, personen-, oder betriebsbedingt sein. Ein verhaltensbedingter Grund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Pflichten nicht nachkommt, grob fahrlässig oder rechtswidrig handelt. Personenbedingte Gründe sind beispielsweise der Wegfall der erforderlichen Berufsausübungserlaubnis oder eine fehlende fachliche bzw. persönliche Eignung. Die betriebsbedingte Kündigung hat ihren Grund in der Verringerung des Bedarfs an Arbeitsleistung im Betrieb, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dadurch unmöglich wird. Wichtig ist, dass eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eingereicht werden muss.